aktuelle Satzung

Neufassung der Satzung vom 22.09.2007:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein heißt „Kanikuli e.V. – Verein zur Unterstützung und Integration von Menschen mit besonderem Förderbedarf in Belarus“.
(2) Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Der Verein hat das Ziel behinderte und hilfsbedürftige Menschen in Belarus zu unterstützen und zu ihrer besseren Integration in die belarussische Gesellschaft beizutragen. Hierbei sind Menschen mit körperlichen und geistigen Behinderungen, sowie aus diversen Gründen benachteiligte, wie zum Beispiel sozial schwache und obdachlose Menschen gemeint. Bei der Durchführung sämtlicher Projekte soll eine enge Zusammenarbeit zwischen Deutschen und Belarussen im Mittelpunkt stehen.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Ferienfreizeiten für behinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene in Belarus. Diese werden gemeinsam von deutschen und belarussischen Freiwilligen organisiert und durchgeführt. Die teilnehmenden Menschen mit Behinderungen, die mehrheitlich in großen Behindertenheimen leben, werden durch verschiedene Aktionen individuell gefördert. Sie lernen eine Umgebung außerhalb ihres Heimalltags kennen, wobei es zu einer Begegnung zwischen behinderten und nichtbehinderten Menschen kommt.
b) die Finanzierung von Sachleistungen, die o. g. Personengruppe zugute kommen.
c) weitere Projekte, die der Realisierung o. g. Ziele dienen.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Steuerbegünstigung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Keine Person darf durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die in § 2 genannten Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Anträge auf Mitgliedschaft werden schriftlich an den Vorstand gerichtet. Er entscheidet über die Aufnahme und teilt seine Entscheidung den Antragstellern schriftlich oder per E-Mail mit.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt bei Austritt, Ausschluss (bei schweren Verstößen gegen die Vereinsinteressen, durch Beschluss des Vorstandes), oder Tod (natürliche Personen), bzw. Auflösung (juristische Personen).
(4) Der Austritt erfolgt gegenüber dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail und ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen oder die Rückerstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge oder Spenden.
(6) Jedes Mitglied entrichtet jährlich einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt. Bedürftigen Mitgliedern kann der Vorstand die Beitragszahlung ganz oder teilweise erlassen.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
a) Bestimmung der Richtlinien der Vereinsarbeit
b) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit.
c) Wahl und Abwahl des Vorstandes.
d) Entgegennahme des Geschäfts- und Jahresberichtes des Vorstandes.
e) Entlastung des Vorstandes für seine Tätigkeit.
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
g) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens14 Tagen einzuberufen.
(3) Wenn es mindestens ¼ der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich oder per E-Mail verlangen, ist ebenfalls eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Ausnahme ist Punkt g), für den eine 2/3-Mehrheit erforderlich ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer unterschrieben.
(6) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, sie kann Gäste zulassen.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand leitet den Verein. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
b) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Wahrnehmung laufender Geschäfte des Vereins
d) Bewilligung von Ausgaben im Rahmen des Vereinszwecks
e) Erledigung der Kassenverwaltung und Rechnungsführung
f) Vorlage der Geschäfts- und Jahresberichte in der Mitgliederversammlung
g) Beantragen und Einwerben von Mitteln
h) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
i) Zusammenarbeit mit Personen und Institutionen, die sich für die Belange von behinderten und hilfsbedürftigen Menschen in Belarus im Sinne von § 2.1 einsetzen.
j) Öffentlichkeitsarbeit
(2) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem SchatzmeisterIn. Sie werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Sie müssen Mitglieder des Vereins sein.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied vom Vorstand ernannt werden.
(4) Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
(5) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende sowie der/die SchatzmeisterIn haben im Außenverhältnis Alleinvertretungsbefugnis.
(6) Beschlüsse des Vorstandes werden mit der einfachen Mehrheit gefasst. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch oder per E-Mail gefasst werden.
(7) Vorstandsbeschlüsse werden schriftlich festgehalten und von einem Vorstandsmitglied unterschrieben.

§ 8 Auflösung

Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke geht das Vereinsvermögen den Vereinszielen entsprechend zweckgebunden an den Verein „GUMPO- Humanitäre Hilfe Kinder in Not e.V.”, mit Sitz in Taubenheim / Spree, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 22.09.2007 in Kraft.